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Artikel 14 Anti-Doping-Konvention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Schlußbestimmungen

Artikel 14

1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates, anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie Staaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt waren, auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung ausdrücken durch:

  1. a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt bezüglich Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder
  2. b) Unterzeichnung vorbehaltlich Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, worauf Ratifikation, Annahme oder Genehmigung folgen.

2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.

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