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Artikel 19 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 19

Technische Hilfe

Zur Förderung seiner Ziele kann der Fonds technische Hilfe gewähren, in der Regel jedoch nur auf Rückzahlungsgrundlage, sofern die technische Hilfe nicht aus besonderen Zuschüssen zur technischen Hilfe oder aus sonstigen, dem Fonds für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Mitteln gewährt wird.

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