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Artikel 18 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 18

Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen sowie mit anderen Einrichtungen und Staaten

Zur Förderung seiner Ziele bemüht der Fonds sich um Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, regionalen und subregionalen Organisationen sowie anderen Einrichtungen und Staaten und kann mit ihnen Übereinkünfte über Zusammenarbeit schließen; derartige Übereinkünfte ` mit Nichtmitgliedstaaten oder Nichtteilnehmerstaaten oder der Dienststelle eines derartigen Staates bedürfen jedoch der Zustimmung von 85 vH der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer.

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