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ARTIKEL 18 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 18

Finanzdienstleistungen

Die Vertragsparteien kommen überein, entsprechend ihrem Bedarf und im Rahmen ihrer Programme und Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen zu fördern.

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