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ARTIKEL 17 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

TITEL V

ZUSAMMENARBEIT IN ANDEREN BEREICHEN

ARTIKEL 17

Tourismus

(1) Die Vertragsparteien können mit dem Ziel zusammenarbeiten, den Informationsaustausch zu verbessern und bewährte Methoden zu ermitteln, um im Einklang mit dem von der Welttourismusorganisation verabschiedeten Globalen Ethik-Kodex für den Tourismus und den Nachhaltigkeitsgrundsätzen, die Grundlage des lokalen Agenda-21-Prozesses sind, die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten.

(2) Die Vertragsparteien können eine Zusammenarbeit beim Schutz und bei der optimalen Nutzung des natürlichen und des kulturellen Erbes, bei der Begrenzung nachteiliger Auswirkungen des Tourismus und bei der Verstärkung des positiven Beitrags der Tourismuswirtschaft zur nachhaltigen Entwicklung der örtlichen Gemeinschaft entwickeln, unter anderem durch Ausbau des Ökotourismus, Wahrung der Integrität und der Interessen der örtlichen Gemeinschaften und Verbesserung der Ausbildung in der Tourismusindustrie.

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