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ARTIKEL 19 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 19

Wirtschaftspolitischer Dialog

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches über ihre wirtschaftlichen Trends und ihre Wirtschaftspolitik und des Erfahrungsaustausches über Wirtschaftspolitik unter anderem im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Kooperation und Integration zusammenzuarbeiten.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Dialog zwischen ihren Behörden über wirtschaftliche Themen zu intensivieren, der sich nach Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bereiche wie Währungspolitik, Steuerpolitik, öffentliche Finanzen, gesamtwirtschaftliche Stabilisierung und Auslandsverschuldung erstrecken kann.

(3) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Erhöhung der Transparenz und die Verbesserung des Informationsaustausches sind, um die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung im Rahmen ihrer Rechtsordnungen zu erleichtern. Sie kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verbessern.

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