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Artikel 18 Amtssitz - Joint Vienna Institute

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1997

Artikel 18

Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich

Österreichische Staatsangehörige und Personen, die zum Zeitpunkt ihres Dienstantritts ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 Abs. 1 lit. a), b), c) und d) und Artikel 16 Abs. 1 lit. a), b) und c) angeführten Privilegien und Immunitäten, österreichische Staatsangehörige, die gemäß dem österreichischen Steuerrecht nicht als Ansässige gelten, auch diejenigen gemäß Artikel 16 Abs. 2.

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