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Artikel 19 Amtssitz - Joint Vienna Institute

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1997

Artikel 19

Zweck der Privilegien und Immunitäten

(1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den Angestellten oder amtlichen Besuchern des Instituts persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit dem Institut zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, daß die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.

(2) Das Institut verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn es der Auffassung ist, daß diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und daß ein solcher Verzicht die Interessen des Instituts nicht beeinträchtigt.

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