Artikel 18
Zweck der Vorrechte und Befreiungen
(1) Die in diesem Abkommen gewährten Vorrechte und Befreiungen dienen nicht dazu, jenen, denen sie gewährt werden, persönliche Vorteile zu verschaffen, sondern um dem Schiedshof zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind. Der Schiedshof verpflichtet sich, seine Angestellten aufzufordern, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
(2) Der Schiedshof verzichtet auf die Immunität, wenn er der Auffassung ist, dass die Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und ein solcher Verzicht die Interessen des Schiedshofes nicht beeinträchtigt.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Gesetzesnummer
20012251
Dokumentnummer
NOR40252755
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