vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 18 Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

Artikel 18

Zweck der Vorrechte und Befreiungen

(1) Die in diesem Abkommen gewährten Vorrechte und Befreiungen dienen nicht dazu, jenen, denen sie gewährt werden, persönliche Vorteile zu verschaffen, sondern um dem Schiedshof zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind. Der Schiedshof verpflichtet sich, seine Angestellten aufzufordern, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

(2) Der Schiedshof verzichtet auf die Immunität, wenn er der Auffassung ist, dass die Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und ein solcher Verzicht die Interessen des Schiedshofes nicht beeinträchtigt.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012251

Dokumentnummer

NOR40252755

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)