Artikel 17
Rückersatz
(1) Die Arbeitslosengeldtage, die nach Artikel 25 Absatz 4 des Abkommens im Verhältnis zur Dauer der Beschäftigung in dem Land, das den Rückersatz vornehmen muß, rückzuerstatten sind, sind in der der Durchführungsvereinbarung angeschlossenen Tabelle angegeben.
(2) Anträge auf Rückersatz im Sinne des Artikels 25 Absatz 4 des Abkommens sind zu richten
in Österreich
an das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
in Italien
an das Nationalinstitut für soziale Vorsorge (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale).
(3) Die Rückersätze werden vorgenommen
in Österreich
an das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
in Italien
an das Nationalinstitut für soziale Vorsorge (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale).
(4) für die Bescheinigung nach Artikel 16 sowie für die Anträge auf Rückersatz nach Absatz 2 werden Formulare verwendet.
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