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Artikel 16 Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 16

— Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 16

Artikel 16

Zusammenrechnung der Zeiten

(1) In den Fällen des Artikels 25 Absatz 1 und 26 des Abkommens hat der Betreffende dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die er nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und die Zeiten, während derer er Arbeitslosengeld im anderen Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen.

(2) Legt der Betreffende die Bescheinigung nach Absatz 1 nicht vor, so ersucht der zuständige Träger des einen Vertragsstaates den Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und übersendung dieser Bescheinigung.

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