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Artikel 17 Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 17

Rückersatz

(1) Die Arbeitslosengeldtage, die nach Artikel 25 Absatz 4 des Abkommens im Verhältnis zur Dauer der Beschäftigung in dem Land, das den Rückersatz vornehmen muß, rückzuerstatten sind, sind in der der Durchführungsvereinbarung angeschlossenen Tabelle angegeben.

(2) Anträge auf Rückersatz im Sinne des Artikels 25 Absatz 4 des Abkommens sind zu richten

in Österreich

an das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

in Italien

an das Nationalinstitut für soziale Vorsorge (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale).

(3) Die Rückersätze werden vorgenommen

in Österreich

an das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

in Italien

an das Nationalinstitut für soziale Vorsorge (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale).

(4) für die Bescheinigung nach Artikel 16 sowie für die Anträge auf Rückersatz nach Absatz 2 werden Formulare verwendet.

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