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Artikel 17 Soziale Sicherheit (CERN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1974

Teil IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Für Angestellte, deren Tätigkeit beim CERN vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geendet hat, und für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens laufende Leistungen aus dem Pensionsfonds beziehen, beginnen die im Artikel 12 festgesetzten Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu laufen.

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