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Artikel 16 Soziale Sicherheit (CERN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1974

Artikel 16

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und dem CERN über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, welche nicht im Verhandlungsweg oder einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer von der Republik Österreich, einer vom CERN und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden anderen Schiedsrichtern auszuwählen. Können diese beiden Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Republik Österreich oder des CERN vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgewählt.

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