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Artikel 17 Soziale Sicherheit (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

Artikel 17

Die im Artikel 12 Absatz 2, im Artikel 13 Absätze 1 bis 3, im Artikel 14 Absatz 1 und im Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,

in Belgien

von der für Krankheit und Invalidität zuständigen Versicherungseinrichtung.

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