Artikel 17
Die im Artikel 12 Absatz 2, im Artikel 13 Absätze 1 bis 3, im Artikel 14 Absatz 1 und im Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
in Belgien
von der für Krankheit und Invalidität zuständigen Versicherungseinrichtung.
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