ARTIKEL 17
Wettbewerbspolitik
(1) Die Vertragsparteien fördern die Einführung und Aufrechterhaltung von Wettbewerbsregeln und die Schaffung von Behörden für ihre Anwendung. Sie fördern eine wirksame, diskriminierungsfreie und transparente Anwendung dieser Regeln, um die Rechtssicherheit in ihren jeweiligen Gebieten zu erhöhen.
(2) Zu diesem Zweck leiten die Vertragsparteien Maßnahmen des Kapazitätsausbaus auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik ein, soweit im Rahmen ihrer Kooperationsinstrumente und –programme Mittel für solche Maßnahmen verfügbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20010179
Dokumentnummer
NOR40201049
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