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ARTIKEL 16 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

ARTIKEL 16

Investitionen

Die Vertragsparteien unterstützen einen stärkeren Strom von Investitionen durch Förderung attraktiver und stabiler Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen mithilfe eines kohärenten Dialogs mit dem Ziel, im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften stabile, transparente, offene und diskriminierungsfreie Regeln für Investoren festzulegen und Verwaltungsverfahren zur Erleichterung von Investitionen zu ermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201048

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