ARTIKEL 18
Dienstleistungen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen kohärenten Dialog aufzunehmen, um vor allem Informationen über ihr Regulierungsumfeld auszutauschen, den Zugang zu ihren Märkten, einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, zu erleichtern, den Zugang zu Kapital und Technologie zu verbessern und den Handel mit Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien und auf Drittlandsmärkten zu fördern.
(2) In Anerkennung der Wettbewerbsfähigkeit ihrer Dienstleistungssektoren nehmen die Vertragsparteien Gespräche über die Nutzung von Möglichkeiten des Dienstleistungshandels auf dem Markt der jeweils anderen Partei auf.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20010179
Dokumentnummer
NOR40201050
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