ARTIKEL 17
Zusammenarbeit im Zollbereich
(1) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien der Verbesserung der Sicherheits- und Schutzaspekte des internationalen Handels, einschließlich der Verkehrsdienstleistungen, und einer wirksamen und effizienten Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch den Zoll, um für Ausgewogenheit zwischen der Erleichterung des Handels und der Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten zu sorgen.
(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, bekunden die Vertragsparteien ihr Interesse, in Zukunft die Möglichkeit zu prüfen, im institutionellen Rahmen dieses Abkommens Protokolle über die Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich zu schließen.
Schlagworte
Sicherheitsaspekt
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199225
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