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ARTIKEL 18 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 18

Handelserleichterungen

Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen über Einfuhr-, Ausfuhr- und andere Zollverfahren aus und prüfen Möglichkeiten für ihre Vereinfachung, erhöhen die Transparenz der Zoll- und Handels-vorschriften, bauen eine Zusammenarbeit im Zollwesen und Verfahren für eine wirksame gegenseitige Amtshilfe auf und streben die Annäherung ihrer Standpunkte und ein gemeinsames Handeln im Rahmen einschlägiger internationaler Initiativen, darunter zur Handelserleichterung, an.

Schlagworte

Einfuhrverfahren, Ausfuhrverfahren, Zollvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199226

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