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ARTIKEL 17 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 17

Zusammenarbeit im Zollbereich

(1) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien der Verbesserung der Sicherheits- und Schutzaspekte des internationalen Handels, einschließlich der Verkehrsdienstleistungen, und einer wirksamen und effizienten Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch den Zoll, um für Ausgewogenheit zwischen der Erleichterung des Handels und der Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten zu sorgen.

(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, bekunden die Vertragsparteien ihr Interesse, in Zukunft die Möglichkeit zu prüfen, im institutionellen Rahmen dieses Abkommens Protokolle über die Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich zu schließen.

Schlagworte

Sicherheitsaspekt

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199225

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