Artikel 17
Die Bediensteten der österreichischen Eisenbahnen sind im Eisenbahndurchgangsverkehr befugt, in den Zügen Fahrkartenkontrollen vorzunehmen. Wenn es zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Zug notwendig ist, können sie die ungarischen Grenzabfertigungsorgane um ihren Beistand ersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10011547
Dokumentnummer
NOR12149305
alte Dokumentnummer
N9198258742J
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