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Artikel 16 Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 16

(1) Die Bahnpost unterliegt im Eisenbahndurchgangsverkehr keinen Beschränkungen und keinen Gebühren der Ungarischen Volksrepublik.

(2) Die Briefkästen an Gepäck- und Postwagen sowie an Gepäck- und Postabteilen sind im Eisenbahndurchgangsverkehr geschlossen zu halten.

(3) Die in Gepäck- und Postwagen sowie in Gepäck- oder Postabteilen mitgeführten Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.

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