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Artikel 175. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 175.

Die österreichische Regierung verpflichtet sich, Urkunden und Auskünfte jeder Art zu liefern, deren Vorlegung zur vollständigen Aufklärung der verfolgten Taten, zur Ermittlung der Schuldigen und zur erschöpfenden Würdigung der Schuldfrage für erforderlich erachtet wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001067

alte Dokumentnummer

N1192019713S

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