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Artikel 174. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 174.

Sind die strafbaren Handlungen gegen Staatsangehörige einer der alliierten und assoziierten Mächte begangen, so werden die Täter vor die Militärgerichte dieser Macht gestellt.

Sind die strafbaren Handlungen gegen Staatsangehörige mehrerer alliierter und assoziierter Mächte begangen, so werden die Täter vor Militärgerichte gestellt, die sich aus Mitgliedern von Militärgerichten der beteiligten Mächte zusammensetzen.

In jedem Fall, steht dem Angeklagten die freie Wahl seines Verteidigers zu.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001066

alte Dokumentnummer

N1192019712S

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