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Artikel 176. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 176.

Die Vorschriften der Artikel 173 bis 175 finden auch auf die Regierungen derjenigen Staaten Anwendung, denen Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie zuerkannt worden sind, in bezug auf solche Personen, die einer gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges verstoßenden Handlung beschuldigt sind und sich im Gebiete oder zur Verfügung der bezeichneten Staaten befinden.

Wenn die betreffenden Personen die Staatsangehörigkeit eines der bezeichneten Staaten erlangt haben, verpflichtet sich die Regierung dieses Staates, alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um über Einschreiten der beteiligten Macht und im Einvernehmen mit ihr deren Verfolgung und Bestrafung sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001290

alte Dokumentnummer

N1192019939S

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