ARTIKEL 16
Verfolgung und Sanktionen
(1) Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass natürliche und juristische Personen, die für in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebene rechtswidrige Handlungen einschließlich Straftaten zur Verantwortung gezogen werden, wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nicht strafrechtlichen Sanktionen, einschließlich Geldsanktionen, unterworfen werden.
(2) Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass eine nach ihrem innerstaatlichen Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Verfolgung von Personen wegen in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebener rechtswidriger Handlungen einschließlich Straftaten so ausgeübt wird, dass die Maßnahmen der Strafrechtspflege in Bezug auf diese rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten größtmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abschreckung von diesen rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist.
(3) Dieses Protokoll berührt nicht den Grundsatz, dass die Beschreibung der in Übereinstimmung mit diesem Protokoll umschriebenen rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten sowie der anwendbaren Gründe, die eine Strafbarkeit ausschließen, oder sonstiger die Rechtmäßigkeit einer Handlung bestimmender Rechtsgrundsätze dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei vorbehalten ist und dass diese rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten nach diesem Recht verfolgt und sanktioniert werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
20010303
Dokumentnummer
NOR40207303
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