ARTIKEL 17
Nachzahlung bei Beschlagnahme
Die Vertragsparteien sollten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht die Einführung gegebenenfalls erforderlicher gesetzgeberischer und sonstiger Maßnahmen erwägen, um die zuständigen Behörden zu ermächtigen, vom Erzeuger, Hersteller, Vertriebshändler, Einführer oder Ausführer von beschlagnahmtem Tabak, beschlagnahmten Tabakerzeugnissen und/oder Herstellungsgeräten einen angemessenen Betrag für entgangene Steuern und Abgaben zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
20010303
Dokumentnummer
NOR40207304
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