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Artikel 16 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 16

(1) Die Artikel 14 und 15 gelten nicht für die freiwillige Versicherung und die Weiterversicherung.

(2) Bestünde bei Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten eine Pflichtversicherung und gleichzeitig das Recht auf eine oder mehrere freiwillige Versicherungen oder Weiterversicherungen, so unterliegt die in Betracht kommende Person ausschließlich der Pflichtversicherung. Hinsichtlich der Zweige betreffend Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene bleiben jedoch die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, nach denen gleichzeitig freiwillige Versicherung oder Weiterversicherung und Pflichtversicherung zulässig ist, unberührt.

(3) Bestünde bei Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten das Recht auf zwei oder mehr freiwillige Versicherungen oder Weiterversicherungen, so kann die in Betracht kommende Person nur der freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung des Vertragsstaates angehören, in dessen Gebiet sie wohnt, oder, wenn sie nicht im Gebiet eines dieser Vertragsstaaten wohnt, der Versicherung des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften sie gewählt hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083868

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