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Artikel 17 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 17

(1) Artikel 14 Buchstabe a gilt auch für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie für private Hausangestellte im Dienste von Angehörigen dieser Missionen oder Vertretungen.

(2) Sind in Absatz 1 bezeichnete Arbeitnehmer Staatsangehörige eines Vertragsstaates, der Entsendestaat ist, so können sie die Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates wählen. Das Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden, und zwar binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder bei Einstellung des Arbeitnehmers durch die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung oder bei Eintritt in den persönlichen Dienst von Angehörigen dieser Mission oder Vertretung. Die Wahl wird mit ihrer Vornahme wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083869

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