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Artikel 15 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 15

(1) Hinsichtlich der Regelung des Artikels 14 Buchstabe a gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:

  1. a) i) Werden Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt werden, dem sie gewöhnlich angehören, von diesem Unternehmen in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates zur Arbeitsleistung für Rechnung dieses Unternehmens entsandt, so gelten für sie die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter, wenn die zu verrichtende Arbeit voraussichtlich nicht länger als zwölf Monate dauert und sie nicht an Stelle anderer Arbeitnehmer entsandt worden sind, deren Entsendezeit abgelaufen ist;
  1. ii) dauert eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, länger als zwölf Monate, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates bis zur Beendigung der Arbeit weiter, wenn die zuständige Behörde des zweiten Vertragsstaates oder die von ihr bezeichnete Stelle zugestimmt hat.
  1. b) i) Werden Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen im Gebiet von zwei oder mehr Vertragsstaaten als fahrendes oder fliegendes Personal im Dienste eines Unternehmens beschäftigt, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat und für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Schiene, auf der Straße, in der Luft oder in der Binnenschiffahrt durchführt, so gelten für sie die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates;
  1. ii) werden sie jedoch von einer Zweigstelle oder einer ständigen Vertretung beschäftigt, die das Unternehmen im Gebiet eines anderen Vertragsstaates als desjenigen, in dessen Gebiet es seinen Sitz hat, unterhält, so gelten für sie die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich diese Zweigstelle oder ständige Vertretung befindet;
  2. iii) werden sie überwiegend im Gebiet des Vertragsstaates beschäftigt, in dem sie wohnen, so gelten für sie die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auch dann, wenn das sie beschäftigende Unternehmen dort weder seinen Sitz noch eine Zweigstelle noch eine ständige Vertretung hat.
  1. c) i) Für Arbeitnehmer, die nicht im internationalen Verkehrswesen beschäftigt sind und ihre Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Vertragsstaaten ausüben, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnen, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil in diesem Gebiet ausüben oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder für mehrere Arbeitgeber tätig sind, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Vertragsstaaten haben;
  1. ii) in den anderen Fällen gelten für sie die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, bei dem sie beschäftigt sind, seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
  1. d) Werden Arbeitnehmer im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt, das seinen Sitz im Gebiet eines anderen Vertragsstaates hat und durch das die gemeinsame Grenze dieser beiden Vertragsstaaten verläuft, so gelten für sie die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

(2) Hinsichtlich der Regelung des Artikels 14 Buchstabe b gelten folgende Ausnahmen:

  1. a) Für Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehören, entweder im Gebiet eines Vertragsstaates oder an Bord eines die Flagge eines Vertragsstaates führenden Schiffes beschäftigt und von dem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung auf ein die Flagge eines anderen Vertragsstaates führendes Schiff entsandt werden, gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe a weiter.
  2. b) Für Erwerbstätige, die gewöhnlich innerhalb der Hoheitsgewässer oder im Hafen eines Vertragsstaates an Bord eines die Flagge eines anderen Vertragsstaates führenden Schiffes tätig sind, ohne zur Besatzung dieses Schiffes zu gehören, gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
  3. c) Für Arbeitnehmer, die an Bord eines die Flagge eines Vertragsstaates führenden Schiffes beschäftigt werden und für diese Beschäftigung von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet eines anderen Vertragsstaates das Arbeitsentgelt erhalten, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, wenn sie in dessen Gebiet wohnen; das Unternehmen oder die Person, die das Arbeitsentgelt zahlt, gelten für die Anwendung dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.

(3) Hinsichtlich der Regelung des Artikels 14 Buchstabe c gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:

  1. a) Für selbständig Erwerbstätige, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen und ihre Tätigkeit im Gebiet eines anderen Vertragsstaates ausüben, gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, wenn
  1. i) der zweite Vertragsstaat keine auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften hat oder
  2. ii) nach den Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden Vertragsstaaten selbständig Erwerbstätige allein auf Grund des Wohnortes in deren Gebiet versicherungspflichtig sind.
  1. b) Für selbständig Erwerbstätige, die gewöhnlich ihre Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Vertragsstaaten ausüben, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnen, wenn sie ihre Tätigkeit teilweise dort ausüben oder wenn sie nach diesen Rechtsvorschriften allein auf Grund des Wohnortes in diesem Gebiet versicherungspflichtig sind.
  2. c) Üben die unter Buchstabe b bezeichneten selbständig Erwerbstätigen ihre Tätigkeit nicht teilweise im Gebiet des Vertragsstaates aus, in dem sie wohnen, oder sind sie nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates nicht allein auf Grund des Wohnortes versicherungspflichtig oder hat dieser Vertragsstaat keine auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften, so gelten für sie die zwischen den in Betracht kommenden Vertragsstaaten oder ihren zuständigen Behörden einvernehmlich bestimmten Rechtsvorschriften.

(4) Gelten für einen Erwerbstätigen nach den Absätzen 1 bis 3 die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, in dessen Gebiet er keine Erwerbstätigkeit ausübt, so gelten sie für ihn so, als übte er eine Erwerbstätigkeit im Gebiet dieses Vertragsstaates aus.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083867

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