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Artikel 16 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 16

Artikel 16. Der Schotter für die Erhaltung der Straßen und Wege kann wie bisher aus den Steinbrüchen in beiden Zollgrenzzonen gewonnen werden. Für die Beförderung des Schotters und der sonst notwendigen Straßenerhaltungsmaterialien in den Zollgrenzzonen werden sich die Vertragsstaaten die weitestgehenden Erleichterungen gewähren.

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