vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 15

(1) Artikel 15.Neue Straßen und Wege, Brücken und Überfuhren aller Art über die Grenze dürfen nur im Einverständnisse der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten errichtet werden.

(2) Die Benützungsbedingungen und Tarife sind möglichst einheitlich zu regeln; das gleiche gilt für die Verlängerung der Bewilligung bestehender Überfuhren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)