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Artikel 17 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 17

Artikel 17. Die Vertragsstaaten werden dafür Sorge tragen, daß die in den vorstehenden Bestimmungen erwähnten Erhaltungspflichtigen ihrer Verpflichtung im Sinne der Bestimmungen dieses Vertrages nachkommen.

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