Artikel 16
Beratungen und Abänderungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit halten die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile regelmäßig Beratungen ab, um die Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seiner Anhänge zu gewährleisten und für ihre richtige Anwendung Sorge zu tragen.
2. Hält einer der Vertragschließenden Teile die Abänderung irgendeiner Bestimmung des vorliegenden Abkommens für wünschenswert, kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen. Solche Beratungen, denen Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorausgehen können, erfolgen innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens, wenn nicht beide Vertragschließenden Teile eine Verlängerung dieses Zeitraums vereinbaren. Die allenfalls beschlossenen Abänderungen an dem vorliegenden Abkommen müssen von jedem Vertragschließenden Teil entsprechend den verfassungsmäßigen Verfahren genehmigt werden.
3. Abänderungen am Anhang I werden zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
10011800
Dokumentnummer
NOR12151093
alte Dokumentnummer
N9198811541L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
