Anlage 1
— ANHANG I
FLUGSTRECKENPLÄNE
A. Österreichische Flugstrecke
Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den in folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Fluglinienverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugspunkt
Punkte in Österreich
Bestimmungsort
Dakar
B. Senegalesische Flugstrecke
Das von der Regierung der Republik Senegal namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Fluglinienverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugspunkt
Punkte in Senegal
Bestimmungsort
Wien
C.
Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden, jedoch ohne Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit.
Die allfällige Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
10011800
Dokumentnummer
NOR12151098
alte Dokumentnummer
N9198811546L
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