Artikel 15
Vertretung und Verkaufsförderung
1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles hat die Möglichkeit, entsprechend den Gesetzen und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles das technische und kaufmännische Personal für die Durchführung der vereinbarten Flugverbindungen auf den festgelegten Flugstrecken einzustellen und auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Büros zu eröffnen.
2. Dieses Personal wird aus den Staatsangehörigen des einen bzw. des anderen Vertragschließenden Teiles aufgenommen, sofern die genannten Teile nichts anderes vereinbaren.
3. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines jeden Vertragschließenden Teiles hat die Möglichkeit, alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
10011800
Dokumentnummer
NOR12151092
alte Dokumentnummer
N9198811540L
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