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Artikel 16 Bestimmung des Begriffes „inländischer Wirtschaftszweig'' WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 16 Bestimmung des Begriffes „inländischer Wirtschaftszweig''

16.1 Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „inländischer Wirtschaftszweig'', ausgenommen wie im Absatz 2 vorgesehen, alle inländischen Erzeuger gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Erzeugung insgesamt einen erheblichen Anteil an der gesamten Inlandserzeugung dieser Waren ausmacht, außer die Erzeuger sind mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden *1) oder selbst Importeure der Ware, die vermutlich Gegenstand einer Subvention ist oder einer gleichartigen Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff „inländischer Wirtschaftszweig'' nur die übrigen Erzeuger zu verstehen.

16.2 Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gebiet eines Mitglieds hinsichtlich der betreffenden Erzeugung in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte eingeteilt werden und können die Erzeuger in jedem einzelnen Markt als ein eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn a) die Erzeuger in einem solchen Markt die Gesamtheit oder fast die Gesamtheit ihrer Erzeugung der betreffenden Ware auf diesem Markt absetzen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht zu einem wesentlichen Teil von Erzeugern der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebiets haben. Unter diesen Umständen kann die Feststellung einer Schädigung getroffen werden, wenn ein wesentlicher Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweiges nicht geschädigt wird, sofern es zu einer Konzentration von subventionierten Einfuhren in einen solchen isolierten Markt kommt und sofern die subventionierten Einfuhren eine Schädigung der Erzeuger der gesamten oder fast der gesamten Erzeugung in einem solchen Markt verursachen.

16.3 Werden die Erzeuger eines bestimmten Gebiets, das heißt, eines Marktes im Sinne des Absatzes 2 als eigener inländischer Wirtschaftszweig angesehen, so werden Ausgleichszölle nur auf die zum Endverbrauch in diesem Gebiet bestimmten Waren erhoben. Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des einführenden Mitglieds die Erhebung von Ausgleichszöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf das einführende Mitglied Ausgleichszölle ohne Beschränkung nur erheben, wenn a) den Exporteuren Gelegenheit gegeben worden ist, die Ausfuhren zu subventionierten Preisen in das betreffende Gebiet einzustellen oder Zusicherungen nach Artikel 18 abzugeben und derartige Zusicherungen nicht innerhalb kürzester Frist und in kürzester Form erfolgt sind und b) diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Erzeuger, die das betreffende Gebiet beliefern, erhoben werden können.

16.4 Haben zwei oder mehr Länder im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 8 lit. a des GATT 1994 einen solchen Integrationsgrad erreicht, daß sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Erzeuger des gesamten Integrationsgebiets als inländischer Wirtschaftszweig im Sinne der Absätze 1 und 2. 16.5 Artikel 15 Absatz 6 findet auf diesen Artikel Anwendung.

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*1) Im Sinne dieses Absatzes werden Erzeuger als mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden nur betrachtet, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert; oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt von einer dritten Person kontrolliert werden; oder c) sie gemeinsam, direkt oder indirekt, eine dritte Person kontrollieren, vorausgesetzt es bestehen Gründe zur Annahme, daß die Verbundenheit bewirkt, daß der betroffene Erzeuger anders handelt als die nicht geschäftlich verbundenen Erzeuger. Im Sinne dieses Absatzes gilt eine Person als die kontrollierende, wenn sie gesetzlich oder betrieblich in der Lage ist, Zwang auszuüben oder Weisungen einem anderen zu erteilen.

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