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Artikel 17 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 17

Vorläufige Maßnahmen

17.1 Vorläufige Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn:

  1. a) eine Untersuchung im Sinne des Artikels 11 eingeleitet wurde, eine öffentliche Bekanntmachung darüber erfolgt ist und die interessierten Mitglieder und interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten haben, Auskünfte oder Stellungnahmen abzugeben,
  2. b) eine bejahende vorläufige Feststellung erfolgt ist, daß eine Subvention besteht und eine Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweiges durch subventionierte Einfuhren eingetreten ist, und
  3. c) die betroffenen Behörden solche Maßnahmen für notwendig erachten, um eine Schädigung während der Dauer des Verfahrens zu verhindern.

17.2 Vorläufige Maßnahmen können darin bestehen, daß vorläufige Ausgleichszölle durch Barhinterlegung oder Bürgschaft in Höhe des vorläufig berechneten Subventionsbetrages gesichert werden.

17.3 Vorläufige Maßnahmen werden nicht vor 60 Tagen ab Einleitung der Untersuchung angewendet.

17.4 Vorläufige Maßnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken; dieser darf vier Monate nicht überschreiten.

17.5 Bei der Anwendung vorläufiger Maßnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 19 befolgt.

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