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Artikel 15 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 15

  1. 1.Die Berechtigungen erlöschen, wenn
  1. a) der Berechtigte darauf verzichtet,
  2. b) ihre Dauer abgelaufen ist,
  3. c) der Berechtigte seine Rechtspersönlichkeit verliert,
  4. d) der Berechtigte den ordnungsgemässen Betrieb während dreier aufeinander folgender Jahre teilweise oder ganz eingestellt hat, ohne dass dies durch die Betriebsverhältnisse oder ausserordentliche, vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt war, und er den Betrieb nicht innerhalb einer von den zuständigen Behörden festgesetzten Frist wieder aufnimmt,
  5. e) ungeachtet wiederholter Mahnung die in den Berechtigungen gestellten Bedingungen nicht eingehalten werden,
  6. f) die Inangriffnahme des Baues oder die Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der in den Berechtigungen bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist unterlassen wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101111

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