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Artikel 14 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 14

  1. 1.Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten koordinieren die wasserrechtlichen Verfahren und stimmen die Berechtigungsbedingungen in allen ihre Interessen berührenden Punkten sachlich und zeitlich aufeinander ab.2.Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten behalten sich vor, einvernehmlich das Heimfallrecht auszuüben bzw. die unentgeltliche Überlassung der Anlageteile beim Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte festzulegen.3.Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten setzen einander von ihren Entscheidungen in bezug auf die Berechtigungen in Kenntnis und verleihen ihnen nur gleichzeitig Rechtswirksamkeit.4.Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für jede Änderung der Berechtigungen.5.Die sonstigen für die Errichtung, den Bestand, den Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung der Anlagen notwendigen verwaltungsbehördlichen Massnahmen erfolgen unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens. Die Bestimmungen des Artikels 8 gelten sinngemäss.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101110

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