vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 16

  1. 1.Die Vertragsstaaten nehmen mindestens 15 Jahre vor Ablauf der Berechtigungsdauer Verhandlungen über die Bedingungen der allfälligen Fortsetzung oder Beendigung des Betriebes der Anlagen auf.2.Die Vertragsstaaten entscheiden mindestens 10 Jahre vor Ablauf der Berechtigungen, ob sie grundsätzlich zu einer Erneuerung bereit sind. Wird diese Frist nicht eingehalten, verlängert sich die Dauer der Berechtigungen um die Zeit der Unterschreitung dieser Frist, höchstens aber um 10 Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101112

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)