Artikel 16
- 1.Die Vertragsstaaten nehmen mindestens 15 Jahre vor Ablauf der Berechtigungsdauer Verhandlungen über die Bedingungen der allfälligen Fortsetzung oder Beendigung des Betriebes der Anlagen auf.2.Die Vertragsstaaten entscheiden mindestens 10 Jahre vor Ablauf der Berechtigungen, ob sie grundsätzlich zu einer Erneuerung bereit sind. Wird diese Frist nicht eingehalten, verlängert sich die Dauer der Berechtigungen um die Zeit der Unterschreitung dieser Frist, höchstens aber um 10 Jahre.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20005938
Dokumentnummer
NOR40101112
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