ARTIKEL 150
Ausfuhrzölle
Eine Vertragspartei führt bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben ein noch behält sie solche bei, ausgenommen interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 152 erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183523
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