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ARTIKEL 150 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 150

Ausfuhrzölle

Eine Vertragspartei führt bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben ein noch behält sie solche bei, ausgenommen interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 152 erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183523

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