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ARTIKEL 149 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 149

Stillhalteregelung

Bei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei darf die andere Vertragspartei weder den geltenden Zoll erhöhen noch neue Zölle einführen. Dies hindert eine Vertragspartei nicht daran,

  1. a) einen einseitig gesenkten Zollsatz auf die in Anhang XV festgelegte Höhe anzuheben oder
  2. b) mit Genehmigung des Streitbeilegungsgremiums der WTO einen Zollsatz beizubehalten oder zu erhöhen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183522

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