ARTIKEL 149
Stillhalteregelung
Bei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei darf die andere Vertragspartei weder den geltenden Zoll erhöhen noch neue Zölle einführen. Dies hindert eine Vertragspartei nicht daran,
- a) einen einseitig gesenkten Zollsatz auf die in Anhang XV festgelegte Höhe anzuheben oder
- b) mit Genehmigung des Streitbeilegungsgremiums der WTO einen Zollsatz beizubehalten oder zu erhöhen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183522
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