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Artikel 14 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

Artikel 14

Die Unterbrechung eines Rechtsstreites und die Befugnis zu seiner Aufnahme bestimmen sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat. Wie der Rechtsstreit aufzunehmen ist, bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Prozeßgericht seinen Sitz hat.

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