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Artikel 13 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

Artikel 13

(1) Hatte der Gemeinschuldner in dem Vertragsstaat, in dem das Konkursgericht nicht seinen Sitz hat, eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen wurden, einen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so bestimmen sich nach dem Recht dieses Staates

  1. 1. der Einfluß des Konkurses auf ein von dort aus geschlossenes, nicht oder nicht vollständig erfülltes Rechtsgeschäft, es sei denn, daß die Person, mit welcher der Gemeinschuldner das Rechtsgeschäft geschlossen hat, ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertragsstaat hatte, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat;
  2. 2. die konkursrechtliche Anfechtbarkeit einer von dort aus vorgenommenen Rechtshandlung, es sei denn, daß diese Rechtshandlung gegenüber einer Person vorgenommen wurde, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertragsstaat hatte, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.

(2) Der Einfluß des Konkurses auf Arbeitsverhältnisse bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem die Arbeit gewöhnlich zu verrichten ist.

(3) Für die Wirkungen des Konkurses auf Miet- und Pachtverhältnisse über unbewegliche Sachen ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, in dem sich die Sache befindet.

(4) Die Wirkungen des Konkurses auf Miet- und Pachtverhältnisse über eingetragene oder registrierte bewegliche Gegenstände bestimmen sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem sie eingetragen oder registriert sind. Das gleiche gilt für Lizenzverträge mit Bezug auf Rechte an gewerblichem Eigentum.

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