Artikel 15
Die Wirkungen des Konkurses auf eine im anderen Vertragsstaat betriebene Zwangsvollstreckung bestimmen sich nach dem Recht dieses Staates.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Wirkungen des Konkurses auf eine im anderen Vertragsstaat betriebene Zwangsvollstreckung bestimmen sich nach dem Recht dieses Staates.
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