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Artikel 15 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

Artikel 15

Die Wirkungen des Konkurses auf eine im anderen Vertragsstaat betriebene Zwangsvollstreckung bestimmen sich nach dem Recht dieses Staates.

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